Betriebsrat

Gewählte BetriebsrätInnen haben das Vertretungsrecht im Betrieb (nach dem Arbeitsverfassungsgesetz): Schwerpunkte sind, sowohl auf die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu achten als auch soziales Unrecht zu verhindern.

Zu den Rechten und Aufgaben des Betriebsrates als Kollegialorgan gehören Informations- und Beratungsrechte ebenso wie die Entscheidung über zustimmungspflichtige Vorhaben der Geschäftsführung.
 

Das sind unter anderem

  • die Vertretung in allen Einzelpersonalangelegenheiten
  • die Überwachung der Einhaltung aller die Lohnabhängigen betreffenden Rechts- und Schutzvorschriften
  • der Abschluss von Betriebsvereinbarungen z.B. über Arbeitszeiten, Gehaltsschemata, Sozialleistungen
  • der Einblick in Personalakten mit Zustimmung der Betroffenen
  • die Intervention bei allen die Beschäftigten betreffenden Interessen und Angelegenheiten
  • die Beratung mit der Geschäftsführung mindestens viermal pro Jahr - auf Verlangen des Betriebsrates auch öfter
  • die Verpflichtung der Geschäftsführung, über alle die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen dem Betriebsrat Auskünfte zu erteilen
  • die Beratung über Angelegenheiten des ArbeitnehmerInnenschutzes
  • die Beratung mit der Geschäftsführung über Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung
  • die Mitwirkung bei der Planung von Schulungs- und Weiterbildungsvorhaben
  • zustimmungspflichtige Maßnahmen wie Einführung von Kontrollmaßnahmen, Personalfragebögen, Entgeltfindungsmethoden
  • Mitwirkungsrechte bei Versetzungen, Kündigungen, Beförderungen
  • Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten z.B. bei Firmenübernahmen, Betriebszusammenschlüssen oder Ähnlichem, um hier nur die wichtigsten Aspekte zu nennen.