Gewählte BetriebsrätInnen haben das Vertretungsrecht im Betrieb (nach dem Arbeitsverfassungsgesetz): Schwerpunkte sind, sowohl auf die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu achten als auch soziales Unrecht zu verhindern.
Zu den Rechten und Aufgaben des Betriebsrates als Kollegialorgan gehören Informations- und Beratungsrechte ebenso wie die Entscheidung über zustimmungspflichtige Vorhaben der Geschäftsführung.
Das sind unter anderem
- die Vertretung in allen Einzelpersonalangelegenheiten
- die Überwachung der Einhaltung aller die Lohnabhängigen betreffenden Rechts- und Schutzvorschriften
- der Abschluss von Betriebsvereinbarungen z.B. über Arbeitszeiten, Gehaltsschemata, Sozialleistungen
- der Einblick in Personalakten mit Zustimmung der Betroffenen
- die Intervention bei allen die Beschäftigten betreffenden Interessen und Angelegenheiten
- die Beratung mit der Geschäftsführung mindestens viermal pro Jahr - auf Verlangen des Betriebsrates auch öfter
- die Verpflichtung der Geschäftsführung, über alle die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen dem Betriebsrat Auskünfte zu erteilen
- die Beratung über Angelegenheiten des ArbeitnehmerInnenschutzes
- die Beratung mit der Geschäftsführung über Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung
- die Mitwirkung bei der Planung von Schulungs- und Weiterbildungsvorhaben
- zustimmungspflichtige Maßnahmen wie Einführung von Kontrollmaßnahmen, Personalfragebögen, Entgeltfindungsmethoden
- Mitwirkungsrechte bei Versetzungen, Kündigungen, Beförderungen
- Mitwirkungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten z.B. bei Firmenübernahmen, Betriebszusammenschlüssen oder Ähnlichem, um hier nur die wichtigsten Aspekte zu nennen.